Für die Betreuung von Studentinnen und Studenten des
dritten klinischen Ausbildungsabschnitts wird die Regellehrverpflichtung
nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung
vermindert.
Ss 10
Besondere Regelungen für die Fachhochschule
(1) Für die Wahmehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
sowie solcher Aufgaben und Funktionen an
der Fachhochschule, die von der Hochschulverwaltung
nicht übernommen werden können und deren Übernahme
zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen
Belastungen nicht zumutbar ist, insbesondere für
die Verwaltung von Labors und Rechenzentren, die Betreuung
von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, für die
Wahrnehmung von Aufgaben im Praktikantenamt, in der
Praktikantenbetreuung und im Prüfungsamt, kann das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ermäßigungen
gewähren, die 7 v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen
der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Fachhochschule
und bei den einzelnen Professorinnen und Professoren
vier, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben acht Lehrveranstaltungsstunden
nicht überschreiten sollen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur für die Durchführung von konkret
umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungsund
Entwicklungsvorhaben Ermäßigungen bis zu neun
Lehrveranstaltungsstunden gewähren, soweit stattdessen in
gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden, die aus den
Einnahmen dieser Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
vergütet werden.
(3) Für besondere Aufgaben der Studienreform kann das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung
des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen
gewähren.
(4) Für Studienfachberaterinnen und -beratern kann das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur eine Ermäßigung
bis zu 25 v. H. der Lehrverpflichtung gewähren. Je Studiengang
dürfen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden
Entlastung für Studienberatungstätigkeiten gewährt werden.