Full text : 1994 (0038)

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(3) Die Festsetzung der Lehrverpflichtung der einzelnen
Lehrpersonen nachAbsatz 1 Nr. 4, Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3
erfolgt durch die oberste Dienstbehörde.

(4) Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten können vom Ministerium für Wissenschaft
 und Kultur nach Anhörung der Fakultät für
begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend mit Forschungsaufgaben
 in ihrem Fach betraut werden, wenn das
erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

(5) Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen, Professoren,
 Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gilt,
soweit nach $ 53 des Universitätsgesetzes keine höhere
Lehrverpflichtung festgelegt wird.

y

*

Lehrverpflichtung an der Fachhochschule

(1) An der Fachhochschule beträgt die Regellehrverpflichtung
 der

1 Professonnnen und Professoren

2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
je nach dem Umfang der sonstigen
Dienstaufgaben

18 Lehrveranstaltungsstun-



22 bis 26 Lehrveranstaltungs-



Die Festsetzung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen
 nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt durch das Ministerium
für Wissenschaft und Kultur.
(2) Professorinnen und Professoren können vom Ministerium
 für Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des
Fachbereichs für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend
 mit Aufgaben der angewandten Forschung in
ihrem Fach betraut werden, wenn das erforderliche Lehrangebot
 gewährleistet ist.

6

Lehrverpflichtung an der Musikhochschule und an der
Kunsthochschule
(1) An der Musikhochschule und an der Kunsthochschule
beträgt die Regellehrverpflichtung der
            
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