Full text : 1994 (0038)

3

3. Oberassistentinnen und Oberassistenten
 und Oberingenieurinnen
und Oberingenieuren

6 Lehrveranstaltungsstunden,


Lehrkräfte für besondere Aufgaben
je nach dem Umfang der sonstigen
Dienstaufgaben
a) in der Laufbahn des Studienrates
 im Hochschuldienst oder
vergleichbare Angestellte

12 bis 16 Lehrveranstaltungs-



b) in der Laufbahn des Technischen
 Lehrers oder vergleichbare
 Angestellte

18 bis 22 Lehrveranstaltungs-



c) bei Lehraufgaben in künstlerischen
 Fächern abweichend von
a) und b)

20 bis 24 Lehrveranstaltungs-



(2) Anstelle einer Regellehrverpflichtung beträgt die Lehrverpflichtung
 der
1. wissenschaftlichen Assistentinnen
und Assistenten

höchstens 4
Lehrveranstaltungsstunden,


2. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis
 und in unbefristeten Angestelltenverhältnissen,
 soweit ıhnen
Lehraufgaben übertragen sind

höchstens 8
Lehrveranstaltungsstunden,


3.

wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in befristeten Angestelltenverhältnissen,
 soweit ihnen
 Lehraufgaben übertragen sind

höchstens 4
Lehrveranstaltungsstunden.

            
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