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3. Oberassistentinnen und Oberassistenten
und Oberingenieurinnen
und Oberingenieuren
6 Lehrveranstaltungsstunden,
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
je nach dem Umfang der sonstigen
Dienstaufgaben
a) in der Laufbahn des Studienrates
im Hochschuldienst oder
vergleichbare Angestellte
12 bis 16 Lehrveranstaltungs-
b) in der Laufbahn des Technischen
Lehrers oder vergleichbare
Angestellte
18 bis 22 Lehrveranstaltungs-
c) bei Lehraufgaben in künstlerischen
Fächern abweichend von
a) und b)
20 bis 24 Lehrveranstaltungs-
(2) Anstelle einer Regellehrverpflichtung beträgt die Lehrverpflichtung
der
1. wissenschaftlichen Assistentinnen
und Assistenten
höchstens 4
Lehrveranstaltungsstunden,
2. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis
und in unbefristeten Angestelltenverhältnissen,
soweit ıhnen
Lehraufgaben übertragen sind
höchstens 8
Lehrveranstaltungsstunden,
3.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in befristeten Angestelltenverhältnissen,
soweit ihnen
Lehraufgaben übertragen sind
höchstens 4
Lehrveranstaltungsstunden.