Full text : 1993 (0037)

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zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die
Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die
Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs
 von anderen Ländern erhalten oder an andere
Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen
und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni
festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei
Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.

(3) Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht
eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes werden von
den übrigen Ländern nach Abzug des auf das Sitzland
entfallenden Anteils dem Sitzland abgegolten. Hierfür gelen
 die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend.

(4) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines
jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar
and zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes
fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich
nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden
bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres
ausgeglichen.

(5) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen
 Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung
der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften
 maßgebend. Das Sitzland teilt das Ergebnis des
Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.

Artikel 18

Finanzierung des Tests

Für die Entwicklung eines Tests im Rahmen des Feststellungsverfahrens
 nach Artikel 14 sowie für die erforderlichen
 Begleituntersuchungen tragen die Länder anteilig die
Kosten; Artikel 17 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
Über die Bereitstellung der Mittel wird jährlich von den
Kultusministern und Finanzministern der Länder jeweils
mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen.

Artikel 19

Staatlich anerkannte Hochschulen

Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des
Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der
Zentralstelle einbezogen werden. Die Entscheidung trifft
der Verwaltungsausschuß. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen
 gelten als staatlich anerkannte Hochschulen
im Sinne dieses Staatsvertrages.
            
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