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(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für
spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung
auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(5) Die Hochschule ist verpflichtet, den Bewerber einzuschreiben,
wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme
als Student vorliegen.
(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zenralstelle
über Zulassungsanträge findet nicht statt.
(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen
Angaben des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie
zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle
sie zurücknehmen. Nach Ablauf eines Jahres ist die
Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.
(8) Im Verfahren nach Artikel 14 läßt die jeweilige Hochschule
die Bewerber zu, die nach dem Ergebnis des
Auswahlgesprächs ausgewählt worden sind. Nicht ausgewählte
Bewerber erhalten von der Hochschule einen auf die
Auswahl der Quote nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren
gegen Bescheide der Hochschulen findet
nicht statt.
Artikel 16
Rechtsverordnungen
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen insbesondere:
li. die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen
(Artikel 10 bis 14),
2. die einzelnen Quoten nach Artikel 10 Abs. 5, Artikel
12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1,
die Einzelheiten des Verteilungsverfahrens nach Artikel
10.
4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere
die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle
zu richten sind, einschließlich der Fristen.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die
Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus
anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an
Bewerber, die die Fristen versäumt haben.
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