Full text : 1993 (0037)

95 —

(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für
spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung
 auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.

(5) Die Hochschule ist verpflichtet, den Bewerber einzuschreiben,
 wenn die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme
 als Student vorliegen.

(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zenralstelle
 über Zulassungsanträge findet nicht statt.

(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen
 Angaben des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie
zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle
 sie zurücknehmen. Nach Ablauf eines Jahres ist die
Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.

(8) Im Verfahren nach Artikel 14 läßt die jeweilige Hochschule
 die Bewerber zu, die nach dem Ergebnis des
Auswahlgesprächs ausgewählt worden sind. Nicht ausgewählte
 Bewerber erhalten von der Hochschule einen auf die
Auswahl der Quote nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren
 gegen Bescheide der Hochschulen findet
nicht statt.

Artikel 16

Rechtsverordnungen

(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen insbesondere:


li. die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen
(Artikel 10 bis 14),
2. die einzelnen Quoten nach Artikel 10 Abs. 5, Artikel
12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1,
die Einzelheiten des Verteilungsverfahrens nach Artikel
 10.

4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere
 die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle
 zu richten sind, einschließlich der Fristen.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die
Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus
anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an
Bewerber, die die Fristen versäumt haben.

9)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.