Full text : 1993 (0037)

Überwiegend nach dem Grad der Qualifikation für das
gewählte Studium. Die in der Hochschulzugangsberechtigung
 ausgewiesenen Leistungen, die über die
Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen
Aufschluß geben können, sollen gewichtet werden.
Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander
abweichen, können als ranggleich behandelt werden.
Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nachweise
innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder
untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen
 und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die
Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander
 nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der
Studienbewerber Landesquoten gebildet. Die Quote
zines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seinem
Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden
 Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln
 nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn-
 bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil);
 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden die sich danach ergebenden Quoten um 30 vom
Hundert erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils
 werden nur Personen berücksichtigt, die sich für
den betreffenden Studiengang mit ihrem Hauptantrag
beworben haben und eine Hochschulzugangsberechtigung
 besitzen, die von allen Ländern gegenseitig aner
kannt ist;

im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit).
 Für einen Teil der hiernach zu vergebenden
Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad
der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem
Falle gilt Nummer 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Bei der
Vergabe nach Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit
 oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation
 in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein
vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb
der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß
 besonders bewertet werden. Den Zeiten einer
Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche
Zeiten gleich, in denen ein Bewerber wegen der Erfüllung
 von Unterhaltspflichten, wegen der Betreuung
oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer
von drei Jahren, wegen Krankheit oder aus sonstigen
von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit
 oder Berufsausbildung aufnehmen konnte. Die
            
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