gend erfordern. Bewerbern, die geltend machen, daß sie aus
von ihnen nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert
waren, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl
nach den Artikeln 13 und 14 besseren Wert zu erreichen,
werden mit dem von ihnen nachgewiesenen Wert am
Vergabeverfahren beteiligt.
(4) Ausländische und staatenlose Bewerber werden in
erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
Besondere Umstände, die für ein Studium des Bewerbers
im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages sprechen, können
berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist
insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber
L. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter
Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält,
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung
in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung
für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im
Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt
ist,
im Geltungsbereich des Staatsvertrages Asylrecht
genießt,
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt,
in dem es keine Aubildungsstätten für den betreffenden
Studiengang gibt,
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
5.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
sind zu berücksichtigen.
(5) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad
der Qualifikation ausgewählt.
(6) Bewerber nach Absatz 1 Nr. 5 werden nach den
Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die
Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen
ausgewählt.
(7) Bewerber nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 können nicht im
Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14 zugelassen werden.
Artikel 13
Allgemeines Auswahlverfahren
(1) Im allgemeinen Auswahlverfahren werden die nach
Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden
Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: