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1. für die Einhaltung dieser Ordnung sowie der sonstigen einschlägigen
Vorschriften und Vereinbarungen Sorge zu tragen,
2, Jährlich mindestens einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und dem
Beirat zuzuleiten,
3. die Anstellung und Entlassung von Bediensteten des ZEDW zu beantragen,
A. Anstrengungen zur Einwerbung von Drittmitteln zu unternehmen.
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Bestellung des/der Leiters/Leiterin
(1) Der/Die Leiter/Leiterin wird auf Vorschlag des Beirats von dem/der Universitätspräsidenten/Universitätspräsidentin
nach Anhörung des Senats
bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben eines/einer Leiters/Leiterin des ZEDW
ist für die Dauer der Bestellung und Wiederbestellung Dienstaufgabe eines/
einer Universitätsprofessors/Universitätsprofessorin oder eines/einer promovierten
wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin.
(3) Der/Die Leiter/Leiterin des ZEDW untersteht dem/der Universitätspräsidenten/Universitätspräsidentin.
(4) Die Bestellung zum/zur Leiter/Leiterin des ZEDW erfolgt, wenn der/die
Bestellte Universitätsprofessor/Universitätsprofessorin ist, für die Dauer von
vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Wenn der/die Bestellte wissenschaftlicher/wissenschaftliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterin ist, erfolgt die Bestellung
auf unbestimmte Zeit.
(5) Der/Die Universitätspräsident/Universitätspräsidentin bestellt im Einvernehmen
mit dem/der Leiter/Leiterin und nach Anhörung des Beirats
den/die stellvertretenden/stellvertretende Leiter/Leiterin. Die Bestellung
kann widerrufen werden.
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Schlußbestimmung
Die Ordnung für das Zentrum Europa und Dritte Welt vom 11. Mai 1988
(Dienstbl. 1990, S. 108) wird aufgehoben.
Diese Ordnung tritt nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken. 1. Februar 1993
Der Universitätspräsident
Univ.Prof. Dr. jur. Günther Hönn