chen kapazıtätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen zu
treffen.
(5) Im Verteilungsverfahren werden bis zu 5 vom Hundert
der Gesamtzahl der Studienplätze vorbehalten für ausländische
und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht Deutschen
gleichgestellt sind. Auf die Auswahl der Bewerber findet
Artikel 12 Abs. 4 Anwenduns.
Artikel 11
Auswahlverfahren
(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerber nach
den Artikeln 12 bis 14 und Absatz 3 ausgewählt. Die so
ausgewählten Bewerber erhalten einen Studienplatz nach
den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3. Kann
sin Bewerber danach nicht zugelassen werden, tritt an seine
Stelle der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe, der
sich für eine Hochschule mit noch freien Studienplätzen
beworben hat.
(2) Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen:
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a
des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten
und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit
sowie für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden
Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung
über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes
entspricht, vom 25. März 1982 (GBI. I Nr. 12
5. 268) bis zur Dauer von drei Jahren,
aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S.
549) in der jeweils geltenden Fassung,
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640)
ın der jeweils geltenden Fassung,
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18
Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
bis zur Dauer von drei Jahren.
Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit,
einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden
Abschlusses nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2.