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(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren
der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,
i. ob für den Studiengang
a) ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1),
b) ein allgemeines Auswahlverfahren
(Artikel 9 Abs. 2) oder
c) ein besonderes Auswahlverfahren
(Artikel 9 Abs. 3)
durchzuführen ist,
2. für welche Bewerber die Einbeziehung gilt,
3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung
vorbehalten bleibt.
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein allgemeines
Auswahlverfahren statt, sofern nicht eine andere
Verfahrensart nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegt wird. Die
Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen.
Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens
zwei aufeinanderfolgende Vergabeverfahren beschränkt.
(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren
der Zentralstelle kann befristet werden. Die Einbeziehung
ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen
sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der
Studienplätze nicht mehr besteht.
Artikel 9
Verfahrensarten
(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen
Semestern alle Bewerber auf Grund ihres Hauptantrages
(Artikel 15 Abs. 3 Satz 1) zugelassen werden
konnten und die Zahl der eingeschriebenen Bewerber die
Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze
nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein
Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, daß
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, daß
die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung
stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die
Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten
ist, daß die Einschreibung von Bewerbern die Gesamtzahl
der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich
übersteigen wird, daß ein Verteilungsverfahren nicht
angeordnet werden kann, wird ein allgemeines Auswahlverfahren
durchgeführt.