zuständigen Minister des Sitzlandes im Einvernehmen mit
dem Verwaltungsausschuß bestellt.
(2) Der Leiter vertritt die Zentralstelle gerichtlich und
außergerichtlich. Er führt die Geschäfte der Zentralstelle.
Artikel 7
Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle
sind Zulassungszahlen nach Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14
und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl
ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule
höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang.
Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahme-Kapazität
festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen
bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres,
festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter
Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen
und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende
Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität
in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung
der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung,
Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung sind
zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge
und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen
und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschulen
können Zulassungzahlen abweichend von Satz 1
festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage
des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiteer
kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot
liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige
wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben überragen
sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen
Lehrverpflichtungen zugrunde, unter Berücksichtigung
festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen
Bereich der Krankenversorgung und diagnostische Leistungen.
Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische
Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen,
der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in
dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung
von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften
sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen