Full text : 1993 (0037)

5 A

Artikel 2

Rechtsstellung der Zentralstelle

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen
 nach Artikel 16 nichts anderes bestimmt ist, gilt
jas Recht des Sitzlandes. Die Zentralstelle gilt für die
Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen
Einrichtung.

(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamten, Angestellten
und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.

(3) Der für das Hochschulwesen zuständige Minister des
Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der
Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht
 über die Zentralstelle.

Artikel 3

Organe der Zentralstelle

(1) Organe der Zentralstelle sind:
1. der Verwaltungsausschuß,
2. der Beirat,
3. der Leiter.

Artikel 4

Der Verwaltungsausschuß

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören als Mitglieder je
ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen
Landesministerien an. Zu den Sitzungen des Verwaltungs-Ausschusses
 kann der Bund zwei Vertreter mit beratender
Stimme entsenden. Der Verwaltungsausschuß kann weitere
Teilnehmer hinzuziehen.

(2) Der Verwaltungsausschuß beschließt über:

1.

Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden
Rechtsverordnungen (Artikel 16).

die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren
der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),
3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2 und 3),
4. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4).
            
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