Full text : 1993 (0037)

Y

das Land Mecklenburg- Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
ias Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen

im folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Aufgaben der Zentralstelle

(1) Die auf Grund des Staatsvertrages über die Vergabe
von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) mit dem
Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,
l. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen
Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlver-’ahren
 zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle),
das Feststellungsverfahren (Artikel 14) durchzuführen,
mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der
Organisation der Testabnahme an den Testorten,
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen
 zu sorgen.

Die Vergabe der Studienplätze und die Durchführung des
Feststellungsverfahrens erfolgen für Deutsche sowie für
ausländische und staatenlose Bewerber, die Deutschen
gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige
 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft sowie sonstige ausländische und staatenlose
Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung
 besitzen.
(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder
mehrerer Länder und gegen Erstattung der entstehenden
Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale,
auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren
 durchführen.
            
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