2. die Einzelheiten der Auswahl einschließlich des Feststellungsverfahrens
nach den Vorschriften der 88 3
und 4.
(1) Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses
Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden
Rechtsverordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen
dies als staatliche Aufgabe.
(2) Der Zentralstelle ist die Aufgabe übertragen, das Feststellungsverfahren
nach Artikel 14 des Staatsvertrages mit
Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisanon
der Testabnahme an den Testorten durchzuführen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages
wird vom Ministeriums für Wissenschaft und Kultur im
Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.
(3) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das
Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag über die
Vergabe von Studienplätzen vom 24. September 1986
(Amtsbl. S. 1021), geändert durch Gesetz vom 8. März
1989 (Amtsbl. S. 609), außer Kraft. Es ist jedoch auf die
Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen zum
Sommersemester 1993 weiter anzuwenden.
Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin.
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen.