Full text : 1993 (0037)

(3) Der Beirat kann Entscheidungen des/der Leiters/Leiterin in Personalangelegenheiten
 von seiner vorherigen Einwilligung.abhängig machen.
(4) Der/Die Vorsitzende des Beirats beruft mindestens einmal im Semester
eine Sitzung des Beirats ein. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn der/
die Universitätspräsident/Universitätspräsidentin oder der/die Leiter/Leiterin
 des ZEDW oder mindestens vier Mitglieder des Beirats dies verlangen.
Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Senats sinngemäß.

84
Zusammensetzung des Beirats
(1) Dem Beirat gehören an:
1. kraft Amtes:
a) der/die Universitätspräsident/Universitätspräsidentin oder der/die
Senatsbeauftragte für das ZEDW als Vorsitzende/Vorsitzender,
5) der/die Senatsbeauftragte für das ZEDW oder sein/e/ihr/e Stellvertreter/Stellvertreterin
 als stellvertretende/stellvertretender Vorsitzende/
Vorsitzender,
2. als Wahlmitglieder:
a) fünf Professoren/Professorinnen,
5) zwei akademische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
c) ein/eine sonstige/sonstiger Mitarbeiter/Mitarbeiterin,
d) zwei Studenten/Studentinnen.

Die Wahlmitglieder dürfen nicht Angehörige des ZEDW sein.
2) Der/Die Senatsbeauftragte für das ZEDW, sein/e/ihr/e Stellvertreter/-Stellvertreterin
 sowie die Wahlmitglieder werden vom Senat für zwei Jahre‘
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der/Die Leiter/Leiterin des ZEDW kann nicht Mitglied des Beirats sein.
Er/Sie nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. Er/
Sie kann dem Beirat Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung unterbreiten.


85
Aufgaben des/der Leiters/Leiterin
(1) Der/Die Leiter/Leiterin des ZEDW führt die laufenden Geschäfte des
ZEDW.
(2) Dem/Der Leiter/Leiterin oblieat es insbesondere.
            
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