ff
(3) Die Zulassung zu Veranstaltungen des zweiten Studienabschnittes kann
verweigert werden, wenn der erste Abschnitt noch nicht abgeschlossen
wurde.
(4) Der Studienplan sieht vor, daß das Studium jeweils im Wintersemester
beginnt.
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
58
Inkrafttreten
Diese Studienordnung für den Diplom-Studiengang Sportwissenschaft tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft.
89
Übergangsbestimmungen
Der Institutsrat erläßt für einen Zeitraum von 3 Jahren Übergangsbestimmungen
für einen Wechsel zur neuen Studienordnung.
Saarbrücken, 25. März 1993
Der Universitätspräsident
(Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn)