Full text : 1993 (0037)

73:—

{3) Die berufspraktischen Übungen umfassen Hospitationen, Lehrversuche
und begleitende Übungen. Praktikumsplätze werden durch vom Institutsrat
bestellte Beauftragte nach vom Institutsrat erlassenen Richtlinien zugeteilt.
(4) Die sportwissenschaftlichen Grundlagenveranstaltungen und die nachbarwissenschaftlichen
 Veranstaltungen sind im geforderten Umfang und
bezogen auf den gewählten Studienschwerpunkt auszuwählen.
(5) Die berufsfeldspezifischen Projekte, Seminare und Übungen sind im geforderten
 Umfang aus dem Angebot des jeweiligen Studienschwerpunkts
frei zu wählen.

86
Studienleistungen

(1) Im Rahmen des zweiten Studienabschnitts sind folgende Nachweise zu
arbringen:

1. vier Leistungsnachweise im Großen Sportpraktischen Schwerpunktfach,
2, zwei Leistungsnachweise im Kleinen Sportpraktischen Schwerpunktfach,

3. der Nachweis der Teilnahme an einer mindestens 7-tägigen Exkursion,
4. ein Leistungsnachweis im schulmethodischen Praktikum,
5. ein Leistungsnachweis im Berufspraktikum,
6. ein Leistungsnachweis in einer der nachbarwissenschaftlichen Veranstaltungen,

7. acht Leistungsnachweise im gewählten Studienschwerpunkt.
(2) Die Bedingungen zur Erteilung der Leistungsnachweise werden zu Beginn
 der jeweiligen Veranstaltungen bekanntgegeben.

IV. Studienplan

57
Studienplan
(1) Der Institutsrat erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen
Studienplan. Dieser Studienplan gliedert und verteilt die Studieninhalte derart,
 daß die geforderten Studienleistungen bei möglichst gleichmäßiger Belastung
 in sieben Semestern erbracht werden können.
(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang
der Lehrveranstaltungen und gilt als Empfehlung für den Studienaufbau.
            
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