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(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, gegebenenfalls ist ein
neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungzeugnis ist auch die Diplomurkunde
einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für
„nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu
gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme.
(2) Auf Antrag ist der Kandidat vor Abschluß des Prüfungsverfahrens über
Teilergebnisse der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zu unterrichten.
(3) Verfahrensentscheidungen eines Prüfers oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
sind auf Antrag des Betroffenen vom Prüfungsausschuß
zu überprüfen.
„530
Inkrafttreten/Übergangsregelungen
1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie ist verbindlich für alle Studierenden,
die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Sportwissenschaft
Oder dem zweiten Studienabschnitt beginnen.
(2) Für die Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Ordnung einen Studienabschnitt begonnen haben, gilt die bisherige Prüfungsordnung
für Diplom-Sportlehrer vom 13. Januar 1982 (Dienstbl. S. 117)
bis zur Beendigung des begonnenen Studienabschnittes fort, längstens jedoch
drei Jahre.
3) Auf ihren Antrag hin können Studierende im Falle von Absatz 2 auch nach
der neuen Prüfungsordnung geprüft werden.
Saarbrücken, den 25. März 1993
Der Universitätspräsident
(Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn)