Full text : 1993 (0037)

De —

gaben nach 8 66 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben, Lehrbeauftragte, sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen.


(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidaten
 die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

Il. Dipilom-Vorprüfung

8 19
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er
grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Theorie und Praxis
 de Sporiwissenschaft erworben hat, so daß er das Studium mit Erfolg
fortsetzen kann.

(2) Die Prüfungstermine der Diplom-Vorprüfung sind so festzusetzen, daß
sie spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters
abceschiossen werden können.

$ 20
Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
'. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen ($ 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3) erfüllt
hat,
2, die Nachweise folgender Studienleistungen erbracht hat:
je ein Seminar-/Übungsschein in: Bewegungswissenschaft, Sportmedizin,
 Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Trainingswissenschaft,

zwei Seminar-/Übungsscheine in: Methoden der Sportwissenschaft,
ie ein Übungsschein in: Gerätturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen,
 drei Mannschaftsspielen, zwei Freizeitsportarten,
ainen Nachweis über die Ablequng eines Grundpraktikums.

8 21
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen, und zwar aus:
1. einer Fachprüfung in einer der vier Individualsportarten Gerätturnen,
Gymnastik/Tanz, Leichtathletik und Schwimmen nach Wahl des Kandidalen;

            
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