Full text : 1993 (0037)

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Hochschulbibliothek gegenüber allen Organen und Gremien der Hochschule
 und beruft mindestens einmal im Semester eine Sitzung des Beirats ein
und leitet diese. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Rektorin/der
Rektor, die Leiterin/der Leiter der Hochschulbibliothek, ein Fachbereich
oder mindestens vier Mitglieder des Beirats dies verlangen.

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Die Bibliotheksleiterin/der Bibliotheksleiter
Der Senat bestellt nach Anhörung des Beirats aus der Gruppe der sonstigen
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Hochschulbibliothek eine(n) hauptamtliche(n}
 Leiterin bzw. Leiter, welche(r) die Befähigung zum höheren bzw. gehobenen
 Bibliotheksdienst besitzt.

89
Aufgaben der Bibliotheksleiterin/des Bibliotheksleiters
(1) Die Bibliotheksleiterin/der Bibliotheksleiter sorgt für den ordnungsgemäßen
 Bibliotheksbetrieb.

(2) Die Bibliotheksleiterin/der Bibliotheksleiter
a) ist Vorgesetzte(r) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, . =.
b) sichert die Beachtung bibliotheksfachlicher Grundsätze, übt die fachliche
Aufsicht über die Verwaltung aller bibliothekarischen Einrichtungen aus
und koordiniert ihre Organisation, N
c) berät die Gremien der Hochschule in allen das Bibliothekswesen und
Literaturversorgung betreffenden Fragen,
d) überwacht die Literaturbeschaffungen gemäß den vom Beirat erarbeiteten
 Grundsätzen zur Bestandsergänzung und ;
g) erstellt jährlich einen Bericht für den Bibliotheksbeirat.

5 10
Wauschalt

[1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Hochschulbibliothek gemäß
 dem von der ZHPK festgelegten Schlüssel Mittel des Titels 52381
‚Wissenschaftliches Schrifttum“ zugewiesen. Darüber hinaus kann der Beirat
 bei der ZHPK Zuweisungen durch Vorabzuteilung beantragen.

2) Die nicht gemäß Abs. 1 der Hochschulbibliothek zugewiesenen Mittel
aus Titel 52381 werden gemäß einem von der ZHPK festgelegten Schlüssel
den Fachbereichen, den besonderen Gliederungen sowie der Zentralverwaltung
 für die Beschaffung wissenschaftlichen Schrifttums zugewiesen.
            
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