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Ordnung für die Hochschulbibliothek der
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vom 10. November 1993
Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat in
seiner Sitzung am 10. November 1993 auf Grund des 8 36 des Gesetzes Nr.
1273 über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(Fachhochschulgesetz — FhG) vom 15.05.1993 (Amtsbl. S. 818) folgende
Ordnung erlassen, die nach Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kultur vom 08.12.1993, hiermit verkündet wird:
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HTW-Bibliothek
Gemäß 8 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und
Wirtschaft ist die Hochschulbibliothek eine zentrale Einrichtung. Sie umfaßt
den gesamten Bestand der Hochschule an Literatur und Informationsmittalrı.
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Aufgaben
(1) Die Hochschulbibliothek betreut und unterstützt Studium, Lehre, Forschung
und Hochschulverwaltung durch Dienstleistungen im Bereich der
Literatur- und Informationsversorgung. -
(2) Die Hochschulbibliothek ist zuständig für:
a) Erwerbung, Erschließung und Bereitstellung von Literatur. .
b} Bereitstellung von Bibliographien, Nachschlagewerken und sonstigen Informationsmitteln.
. ;
c) Erstellung eines Gesamtkatalogs aller im Hochschulbereich vorhande:
nen Bücher, Zeitschriften und anderer Informationsträger mittels EDV.
d) Erfüllung der in der Verwaltungs- und Benutzungsordnung ($ 3) festgeleg:
ten Aufgaben.
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Benutzung
Die Benutzung ist in einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung geregelt
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Organe
Die Organe der Hochschulbibliothek sind der Beirat und die Bibliotheksleiterin
bzw. der Bibliotheksleiter.