Full text : 1993 (0037)

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Unterlagen, die nicht übernommen werden, sind durch die abgebende Stelle
zu vernichten bzw. zu löschen. $ 9 Abs. 4 des Saarländischen Archivgesetzes
 gilt entsprechend.

86
Nutzung des Archivgutes

(1) Für die Benutzung des Archivgutes des Universitätsarchivs gelten die $$
10 und 11 des Saarländischen Archivgesetzes entsprechend.
(2) Einzelheiten der Art der Benutzung werden durch eine Benutzungsordnung
 geregelt. Die Benutzungsordnung kann auch Gebühren für die Nutzung
 festlegen; dabei kann auch bestimmt werden, daß Benutzer dem Universitätsarchiv
 kostenlos ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter
Nutzung seines Archivgutes entstanden sind, zu überlassen haben.

87
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt de!
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 11. November 1993

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn
            
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