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Unterlagen, die nicht übernommen werden, sind durch die abgebende Stelle
zu vernichten bzw. zu löschen. $ 9 Abs. 4 des Saarländischen Archivgesetzes
gilt entsprechend.
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Nutzung des Archivgutes
(1) Für die Benutzung des Archivgutes des Universitätsarchivs gelten die $$
10 und 11 des Saarländischen Archivgesetzes entsprechend.
(2) Einzelheiten der Art der Benutzung werden durch eine Benutzungsordnung
geregelt. Die Benutzungsordnung kann auch Gebühren für die Nutzung
festlegen; dabei kann auch bestimmt werden, daß Benutzer dem Universitätsarchiv
kostenlos ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter
Nutzung seines Archivgutes entstanden sind, zu überlassen haben.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt de!
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 11. November 1993
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn