— 621 —
zeit zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen des Satz 1 werden in den
jeweiligen Dienstvertrag aufgenommen. Dienstverträge nach Satz 1.sollen
nur bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren abgeschlossen werden.
89
Beendigung
(1) Die Beendigung der Dienstverhältnisse des Personals nach 8 1 Abs. 1 Nr.
1,2, 4 und 5 richtet sich vorbehaltlich der Regelung des Absatz 2 nach den in
$2 Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen.
2) Personal im Angestelltenverhältnis mit Lehraufgaben kann das Dienstverhältnis
unter Wahrung der Kündigungsfristen des BAT nur zum Ende
eines in die unterrichtsfreie Zeit fallenden Monatsendes kündigen. Satz 1 gilt
sinngemäß, wenn die Lehrtätigkeit in der unterrichtsfreien Zeit auszuüben ist
$ 7 Abs. 2 Satz 2). Die Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen bleibt unberührt.
8 10
Schlußbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die Rechtsverordnung
gemäß $ 51 Abs. 1 UG in Kraft tritt.
(2) Für Personal nach $ 1 Abs. 1 bestehende vertragliche oder sonstige
Regelungen sind, soweit sie dieser Ordnung widersprechen, unverzüglich,
spätestens jedoch bis zu dem auf das Inkrafttreten dieser Ordnung folgenden
dritten Semester anzupassen.
Saarbrücken, 9. November 1993
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. G. Hönn