Full text : 1993 (0037)

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Arbeitszeit

(1) Für die Arbeitszeit, die Nebentätigkeit und den Uriaub gelten nach Maßgabe
 der Absätze 2 bis 4 die allgemeinen beamten- bzw. tarifrechtlichen
Vorschriften.

/2) Die Lehrtätigkeit wird in der Regei während der Unterrichtszeit eines jeden
 Semesters ausgeübt. Im Bedarfsfall ist die Lehrtätigkeit auch in der unterrichtsfreien
 Zeit auszuüben.

(3) Das Personal nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 ist nach Maßgabe der dienstlichen
 Bedürfnisse zur Anwesenheit in der Universität verpflichtet. Die Anwesenheitszeiten
 nach Satz 1 werden von der gemäß $ 4 anordnungsbefugten
Person festgelegt.

(4) Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürtf
nisse und in der Regel innerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

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Befrisiung

(1) Personal nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 wird grundsätzlich befristet beschäftigt,
Befristete Arbeitsverträge mit Personal nach 8 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden
nach Maßgabe der 88 57 b bis e HRG abgeschlossen. Eine Befristung nach
8 57 b Abs. 2 Nr. 5 HRG ist ausgeschlossen.
(2) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 ist der Abschluß befristeter
Arbeitsverträge mit Personal nach $ 1 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die
Befristung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften und
Grundsätzen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dies gilt auch
hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Befristung. Die Gesamtdauer eines
oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge darf fünf Jahre nicht überschreiten.
 Die Gründe für die Befristung sind im Arbeitsvertrag anzugeben.
(3) Fremdsprachliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Lektoren und Lektorinnen)
 werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren eingestellt. Sie
erhalten eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT Il a. Die Probezeit
beträgt in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate. Das Arbeitsverhältnis
 kann um ein Jahr verlängert werden. In besonders begründeten
 Fällen kann das Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4) Dient eine befristete Beschäftigung von Personal nach 8 1 Abs. 1 Nr. 1
auch der Vorbereitung einer Promotion. so ist hierfür ein Dritte! der Arbeits-
            
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