Full text : 1993 (0037)

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(2) Für die unbefristete Einstellung von Personal nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2 gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe, daß anstelle der Promotion der Nachweis der
bestandenen Diplomprüfung für Ingenieure genügt, wenn überwiegend
technisch-wissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen durchzuführen sind.
Bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmende Aufgabe in den Fachgebieten
 Arbeitslehre und Sport sowie in künstlerischen Fächern kann vor
einer der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgesehen werden.
 Für die Einstellung von technischen Lehrern gelten die laufbahnrechtli
chen Voraussetzungen für Technische Lehrer an beruflichen Schulen.
(3) Für die befristete Einstellung von Personal nach $& 1 Abs. 1 Nr. 1 und2
gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß von den in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgesehen werder
kann.

(4) Nebenberuflich tätige Lehrkräfte können eingestellt werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegen, jedoch fül
die wahrzunehmende Aufgabe eine besondere Qualifikation nachgewiesen
werden kann und für die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben ein
besonderer Bedarf besteht. Die besondere Qualifikation kann auch durch
Berufserfahrung im Fachgebiet der wahrzunehmenden Aufgabe nachge
wiesen werden.

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Dienstaufgaben

(1) Dem Personal nach 8 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 obliegen wissenschafitliche
Dienstleistungen. Hierzu gehört vorrangig die Mitwirkung an Forschung und
Verwaltung und der Betreuung technisch-wissenschaftlicher Einrichtungen.
Soweit es zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig
ist, gehört es zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch, den Studenten
 Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der An
wendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Dem auf Dauer beschäftigten
 Personalnach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 sollen Aufgaben nach Satz 3 nich!
übertragen werden. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den WISsenschaftlichen
 Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenverso'
gung.
(2) Dem Personal nach $ 1 Abs, 1 Nr. 2, 3 und 5 obliegt überwiegend die
Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nıcht die Einstellungsvoraussetzungen
 für Professoren erfordern. Hierzu gehören insbesondere die
Vermittlung sprachlicher und praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse. Dar
über hinaus können den Lehrkräften weitere Dienstleistungen übertrade!
            
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