Full text : 1993 (0037)

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(3) Nebenberuflich tätige Lehrkräfte werden in der Regel für die Dauer der
Vorlesungszeit eines Semesters für Hilfstätigkeiten in der Lehre eingestellt.
Für die Vergütung nebenberuflich tätiger Lehrkräfte gelten die für die Universität
 des Saarlandes getroffenen Regelungen über die Vergütung von Lehraufträgen
 sinngemäß. Die Vergütung wird bei bestehender Sozialversicherungspflicht
 um den Arbeitgeberanteil erhöht.

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Anordnungsbefugnis
(1) Das Personal nach 8 1 Abs. 1 wird den Fachbereichen oder den sonstigen
 Besonderen Gliederungen im Sinne der 88 43 bis 47 UG zugeordnet.
Lehrkräfte nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 können Besonderen Gliederungen
im Sinne von $ 45 bis 47 UG nicht zugeordnet werden.

(2) Bei Zuordnung des Personal zu einem Fachbereich hat die Anordnungsbefugnis
 der Fachbereichsvorsitzende, bei Zuordnung zu einer Besonderen
Gliederung deren Leitung. Die Anordnungsbefugnis kann innerhalb des
Fachbereichs oder der Besonderen Gliederung auch auf einen Professor
oder eine Professorin übertragen werden.

84
Einsteilungsvoraussetzungen
(1) Die unbefristete Einstellung von Personal nach 8 1 Abs. 1 Nr. 1 setzt
/OTraus:

'. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Fachgebiet, in dem die
Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen.
2. nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium eine hauptberufliche
wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
und sechs Monaten im einschlägigen Fachgebiet,
3. die Promotion in dem entsprechenden Fachgebiet und
4. bei Begründung eines Beamtenverhältnisses die Erfüllung der allgemeinen
 beamtenrechtlichen Voraussetzungen.

n Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann die-Se
 an die Stelle der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 treten. Anstelle der Promotion
genügt der Nachweis der bestandenen Diplomprüfung für Ingenieure, wenn
'echnisch-wissenschaftliche Einrichtungen zu betreuen sind. Weitere Ausnahmen
 von Satz 1 Nr. 3 kann der Minister für Wissenschaft und Kultur aus
dringenden dienstlichen Gründen auf Antrag der Universität zulassen.
            
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