— 614 —
(5) Die Leiterin bzw. der Leiter und die Technische ZDVE-Leiterin bzw. de
Technische ZDVE-Leiter dürfen nicht Mitglied des Beirates sein.
89
Aufgaben der Leitung
(1) Die Leitung der ZDVE führt die laufenden Geschäfte.
(2) Zu den Aufgaben der Leitung gehört es:
a) Zusammenarbeit zwischen der ZDVE und den Benutzern koordinierer
und den ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten,
b) die Nutzung der Ressourcen der ZDVE gewährleisten,
c) jährlich einen Bericht erstellen und dem Beirat zuleiten,
d) Anträge an den Beirat steilen,
e) die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Mittel überwachen,
f) jährlich einen Wirtschaftsplan dem Beirat vorlegen,
g) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Benutzerinnen und Benut
zern schlichten.
S 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft.
Der Rektor der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Prof. Dr. H. Groh