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2) Der Beirat berät die ZHPK bei DV-Investitionen, die von den Fachbereichen,
der Zentralverwaltung oder anderen Bereichen der HTW außerhalb
ihrer regulären Haushaltsmittel beantragt werden. Das gilt auch für Folgekosten.
Der Beirat beschließt die Verteilung der Mittel des Titels 53781, „DV in der
Lehre“ an die ZDVE, die Fachbereiche und besonderen Einrichtungen.
3) Der Beirat erstellt einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der zentralen
DV für den Hochschulentwicklungsplan.
(4) Weitere Aufgaben des Beirats sind:
a} Berichte der Leiterin bzw. des Leiters der ZDVE entgegennehmen und
gegebenenfalls weiterleiten,
b) Jährlich den Wirtschaftsplan der ZDVE beschließen,
c) Anträge an die ZHPK richten,
3) die Bestellung und den Widerruf einer Bestellung der Leiterin bzw. des
Leiters der ZDVE vorschlagen,
e) Vorschläge für die Betriebs-, Benutzer- und Gebührenordnung der ZDVE
im Benehmen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der ZDVE an den Senat
richten,
] Meinungsverschiedenheiten zwischen der Leiterin bzw. dem Leiter der
ZDVE und Benutzerinnen und Benutzern schlichten.
9) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Beirats beruft mindestens einmal
im Semester eine Sitzung des Beirats ein. Eine Sitzung ist ferner einzuderufen,
wenn die Rektorin bzw. der Rektor oder die Leiterin bzw. der Leiter
jer ZDVE oder ein Fachbereich oder mindestens vier Mitglieder des Beirats
dies verlangen.
6) Es gilt die Geschäftsordnung des Senats.
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Leitung
(1) Die Leitung der ZDVE obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter.
2) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirates aus dem Kreis der Professo-Innen
und der Professoren die Leiterin bzw. den Leiter der ZDVE für die
Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(9) Die Leiterin bzw. der Leiter der ZDVE bestellt im Einvernehmen mit dem
Seirat die Technische ZDVE-Leiterin bzw. den Technischen ZDVE-Leiter
aUS der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4) Die Technische ZDVE-Leiterin bzw. der Technische ZDVE-Leiter führt
auf Weisung der Leiterin bzw. des Leiters die laufenden Geschäfte.