Full text : 1993 (0037)

602 —

Lehrauftragsordnung
der Hochschule der Bildenden Künste — Saar
(Kunsthochschule)
Vom 12. Mai 1993

Die Hochschule der Bildenden Künste — Saar (Kunsthochschule) hat aul
Grund von $ 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule der Bildender
Künste — Saar {Kunsthochschulgesetz — KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl
S. 1106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818)
folgende Lehrauftragsordnung erlassen, die nach Zustimmung des Ministeriums
 für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet wird:

8 1
Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen

(1) Lehraufträge für nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehrveranstaltungen
 dürfen nur an Personen erteilt werden, die ein Hochschulstudium
in einem künstlerischen oder kunstwissenschaftlichen Studiengang abgeschlossen
 haben und pädagogische Eignung nachweisen können. In Ausnahmefällen
 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Lehrveranstaltungen
 Lehraufträge auch an Personen erteilt werden, die über be
sondere Erfahrungen im Fachgebiet des zu erteilenden Lehrauftrags verfügen
 und pädagogische Eignung nachweisen können.
'2) Für Lehrveranstaltungen, die überwiegend der Vermittlung praktischer
Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können Lehraufträge an Personen €
teilt werden, die mindestens die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte
für besondere Aufgaben gemäß 8 31 Abs. 3 KhG erfüllen. Absatz 1 Satz 2gll
entsprechend.

3) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren kann ein Lehrauftrag
mit Vergütung nur für Lehrveranstaliungen erteilt werden, die sie nicht zu
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten gemäß $ 33 Abs. 3 KhG in Verbindung
mit 8 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 UG ankündigen.

(4) Wegen Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Profess®-innen
 und Professoren erhalten einen Lehrauftrag nur, wenn sie auf de
Vergütung verzichten: Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Senats.
(5) Die Erteilung eines Lehrauftrages über die Abnahme von Prüfungen (8%
Abs. 2 KhG) setzt voraus, daß die oder der Lehrbeauftragte mindestens die
durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation b®
sitzt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.