Ordnung für das © su Are
Zentrum Europa und Dritte Welt {ZEDW)--Vom
9. Dezember 1992
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von & 48 Abs. 1
1.V.m. 8 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes
‘Universitätsgesetz — UG) vom 8. März 1989 (AmtsbI. S. 609) folgende Ordnung
für das „Zentrum Europa und Dritte Welt“ (ZEDW) erlassen, die nach
Zustimmung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet
wird:
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Rechtliche Stellung, Zuordnung
(1) In der Universität des Saarlandes besteht als zentrale Einrichtung gemäß
$ 46 UG das „Zentrum Europa und Dritte Welt“ (ZEDW).
(2) Das ZEDW untersteht dem/der Universitätspräsidenten/Universitätspräsidentin.
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Aufgaben des ZEDW
(1) Das ZEDW dient Forschung und Lehre und leistet allgemeine praktische
Dienste. Diese Aufgaben beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Europa
und der Dritten Welt sowie seine Voraussetzungen und Bedingungen und
betreffen insbesondere den Aspekt der wissenschaftlichen und technischen
Zusammenarbeit.
2) Das ZEDW erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1
1. durch Entwicklung von Perspektiven und durch Erarbeitung von Empfehlungen
an den Senat und andere Einrichtungen der Universität,
2. durch Übernahme organisatorisch-administrativer Aufgaben in Abstimmung
mit anderen fachlich nahestehenden Einrichtungen der Universität,
3. durch fachliche Beratung von Mitgliedern und Einrichtungen der Universi-‘ät,
insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsvorhaben,
Forschungsprojekten und Lehrveranstaltungen,
4. durch Beiträge zur Koordination der Forschung und Lehre an der Universität,
insbesondere solcher mit interdisziplinärer Perspektive,
5. durch direkte Unterstützung der Forschung und Lehre an der Universität,
insbesondere solcher mit interdisziplinärer Perspektive, z.B. durch Mitar-