593 —
Studienordnung für den Aufbaustudiengang
„Deutsch als Fremdsprache“
in der Philosophischen Fakultät
der Universität des Saarlandes
Vom 14. Juli 1993
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 85 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März 1989
(Amtsbl. S. 609) folgende Studienordnung für den Aufbaustudiengang
‚Deutsch als Fremdsprache“ beschlossen, die hiermit verkündet wird.
8 1
Gegenstand und Geltung der Ordnung
(1) Das Aufbaustudium „Deutsch als Fremdsprache“ bietet im Sinne von
885 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes die Möglichkeit,
nach erfolgreichem Abschluß eines Studiengangs mit berufsqualifizierendem
Abschluß eine zusätzliche Qualifikation zu erwerben.
(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden des Aufbaustudiums. Zum Studium
wird zugelassen, wer‘
a) den erfolgreichen Abschluß eines Studiums für das Lehramt für die Primarstufe,
die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe Il an einer wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare
Prüfung an einer deutschsprachigen Hochschule des Auslands
nachweist;
5) den erfolgreichen Abschluß der Magisterprüfung, Diplomprüfung oder
Promotion in kulturwissenschaftlichen Fächern an einer wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbare
Abschlüsse an einer deutschsprachigen Hochschule im Ausland nachweist;
c) an einer Hochschule im Ausland ein Studium in kulturwissenschaftlichen
Fächern erfolgreich abgeschlossen und die Prüfung zum Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse bestanden hat.
(3) Interessenten/Interessentinnen mit einem Hochschulabschluß in ande-'en
Studiengängen können auf begründeten Antrag vom/von der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zum Aufbaustudium zugelassen werden.
(4) Das Aufbaustudium wird vom Fachbereich Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften
in Zusammenarbeit mit den anderen Fachbereichen der
Philosophischen Fakultät durchgeführt.