Full text : 1993 (0037)

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mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Ein Notenausgleich ist nich
möglich.

(3) Die Gesaminote einer bestandenen Prüfung lautet:
vei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
Dei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =: befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

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Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei der
ersten Wiederholung braucht nur der Prüfungsteil (mündlich oder schriftlich)
wiederholt zu werden, in dem beim ersten Versuch kein ausreichendes Ergebnis
 erzielt wurde. Besteht der Kandidat/die Kandidatin auch bei der ersten
 Wiederholung einen oder beide Prüfungsteile nicht, so ist in jedem Fall
die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Zulassung zur Prüfungswiederholung
 kann frühestens sechs Monate, spätestens ein Jahr nach dem Termin
der Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung erfolgen.
(2) Versäumt der Kandidat/die Kandidatin, die Zulassung zur Prüfung innerhalb
 des Ablaufs von zwei Jahren erneut zu beantragen, erlischt der Prüungsanspruch,
 es sei denn, er/sie weist nach, daß er/sie das Versäumnis
dieser Frist nicht zu vertreten hat.

(3) Über eine endgültig nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat/die
Kandidatin einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

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Zertifikat

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat ein Zertifikat über die Zusatzqualifikation
 „Deutsch als Fremdsprache“. Es enthält die Gesamtnote
sowie die Teilnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

(2) Das Zertifikat wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert und vom
von der Fachbereichsvorsitzenden unterschrieben.
(3) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteil
der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin
 hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen
 wiederholt werden können.
            
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