586 —
(2) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, so kann er/sie vom weiteren Verlauf der Prüfung ausgeschlossen
werden. Eine erneute Zulassung zur Prüfung ist erst nach einem
halben Jahr möglich. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann ebenfalls vom weiteren
Verlauf der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Gründe für den Ausschluß
sind aktenkundig zu machen.
(3) Der Kandidat/die Kandidatin kann verlangen, daß Entscheidungen nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/der Kandidatin
unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten/der
Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
Il. Besondere Bestimmungen
Ss 8
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nach 8 2 erfüllt;
2. in dem der Prüfung vorangehenden Semester an der Universität des
Saarlandes eingeschrieben war;
3. folgende Leistungsnachweise erbracht hat:
a) Bescheinigungen über erfolgreiche Teilnahme und mit mindestens
„ausreichend“ bewertete schriftliche Arbeiten aus Lehrveranstaltungen
aus je einem der folgenden Themenbereiche:
1. Lehr- und Lernprobleme des Deutschen als Fremdsprache,
2. Linguistik der deutschen Gegenwartssprache,
3. Deutsche Literatur aus eigener und fremder Perspektive,
4. Landes- und Kulturkunde des deutschen Sprachraumes,
5. Situation der deutschen Sprache in der Welt;
b) vier Bescheinigungen über erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen
aus den unter Nr. 3a) genannten Themenbereichen, mit Ausnahme
der Lehrveranstaltungen, in denen die schriftlichen Arbeiten
angefertigt wurden;
c) Bescheinigung über eine bestandene mündliche Prüfung von 30 Minuten
im Themenbereich „Teilkompetenz in einer Fremdsprache“;
d) Bescheinigung über ein mindestens vierwöchiges Praktikum an eine!
geeigneten Institution.