Full text : 1993 (0037)

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c) Bei Absolventen/Absolventinnen der Sekundarstufe II mit mindestens
zwei neuphilologischen Fächern können bei Vergleichbarkeit der Themenstellung
 aus dem fachdidaktischen Studium vier Semesterwochenstunden
 des Iinhaltsbereichs „Lehr- und Lernprobleme des Deutschen als
Fremdsprache“ sowie zwei des Inhaltsbereichs „Landes- und Kulturkunde
 des deutschen Sprachraums“ angerechnet werden.
d) Bei Absolventen/Absolventinnen der Sekundarstufe II mit einem fremdsprachlichen
 und einem sonstigen Fach können bei geeigneter Schwerpunktsetzung
 vier Semesterwochenstunden des Inhaltsbereichs „Lehrund
 Lernprobleme des Deutschen als Fremdsprache“ sowie bis zu vier
Semesterwochenstunden auch aus anderen vergleichbaren Inhaltsbereichen
 anerkannt werden; Seminarzeugnisse jedoch nur, wenn sie nicht
Voraussetzung zum vorangegangenen Examen waren.
3} Ausländische Studierende mit Studienabschluß Germanistik im Hauptfach
 werden von der Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
 (PNdS) befreit.

5) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 und 2 und die
Anerkennungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfungsausschuß. Der
Vertreter/die Vertreterin des Bereichs „Deutsch als Fremdsprache” ist zu
hören.

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind
die Noten — soweit die Notensysteme vergleichbar sind — zu übernehmen
und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren
 Notensystemen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Anrechnung
wird im Zeugnis gekennzeichnet. Über Widersprüche gegen Entscheidungen
 des Prüfungsausschusses befindet der/die Fachbereichsvorsitzende.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Erscheint ein Kandidat/eine Kandidatin zu einem Prüfungstermin nicht
oder tritt er/sie nach deren Beginn von der Prüfung zurück, so müssen die
dafür geltend gemachten Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuß
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgt dies nicht, wird
der Kandidat/die Kandidatin von der Prüfung ausgeschlossen. Bei Krankheit
 kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der
Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten/der Kandidatin
dies mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
            
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