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zeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in
den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität
des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die
von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an
der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Saarland in Zusammenarbeit
mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten
erworbene Leistungsnachweise werden, sofern sie gleichwertig
sind, als Studienleistung angerechnet. Bei der Feststellung der
Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
und der Hochschuirektorenkonferenz zu beachten.
(4) Der Prüfungsausschuß für „Deutsch als Fremdsprache“ kann in den folgenden
Fällen Studienleistungen des vorangegangenen Studiums für das
Aufbaustudium „Deutsch als Fremdsprache“ anerkennen:
a) Bei Absolventen/Absolventinnen des Faches Deutsch (Sekundarstufe Il)
oder eines vergleichbaren universitären Studienabschlusses (Magister,
Promotion) aus dem Bereich der Germanistik ohne neuphilologisches
Zweitfach, können bei Vergleichbarkeit der Themenstellung Lehrveranstaltungen
bis zu zwei Semesterwochenstunden zum Studieninhalt „Linguistik
der deutschen Gegenwartssprache“ und „Deutsche Literatur aus
eigener und fremder Perspektive“ anerkannt werden; Seminarzeugnisse
jedoch nur, wenn sie nicht Voraussetzung des vorangegangenen Examens
waren,
b} Bei Absolventen/Absolventinnen des Faches Deutsch (Sekundarstufen |
und Il) mit neuphilologischem Zweitfach gilt für die Studieninhalte „LiNQuistik
der deutschen Gegenwartssprache“ und „Deutsche Literatur aus eigener
und fremder Perspektive“ die gleiche Regelung wie unter a). Bei
Vergleichbarkeit der Themenstellung können außerdem vier Semesterwochenstunden
des Inhaltsbereichs „Lehr- und Lernprobleme des Deutschen
als Fremdsprache“ mit dem fachdidaktischen Studiengangteil der
neuphilologischen Fächer äquivalent gesetzt werden, wenn sie nicht Zulassungsvoraussetzung
des vorangegangenen Examens waren. Bei
ausländischen Studierenden soll analog verfahren werden.