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(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. drei Professoren/Professorinnen,
2. ein akademischer Mitarbeiter/eine akademische Mitarbeiterin, der/die
hauptamtlich oder hauptberuflich im Fachbereich tätig ist,
3. ein Student/eine Studentin, der/die mindestens zwei Semester im Auf
baustudiengang „Deutsch als Fremdsprache“ studiert hat.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine entsprechende Anzahl
von Stellvertretern/Stellvertreterinnen werden vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften für drei
Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin vorzeitig
aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen/deren
Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied
nach Absatz 2 Nr. 1 müssen dem Fachbereich 8 angehören. Absatz 3 Satz 4
gilt entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesendist. Er
entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht
das Universitätsgesetz andere Mehrheitsverhältnisse vorsieht.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen Kandidaten/der
betroffenen Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende
Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/der Kandidatin
ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung von Studienund
Prüfungsleistungen gemäß 8 6 und über die Zulassung zur Prüfung. Er
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten
werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der
Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung
und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten
und der Gesamtnoten offen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen
auf Grund ihres Dienstverhältnisses der Verschwiegenheit. Sofern sie