— 581 —
I. Allgemeine Bestimmungen
$1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Durch die Prüfung „Deutsch als Fremdsprache“ soll festgestellt werden,
ob der Kandidat/die Kandidatin sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet
hat, um im Inland oder Ausland „Deutsch als Fremdsprache“ zu unterrichten
oder als kultureller Mittier/kulturelie Mittlerin in Institutionen des internationalen
Kulturaustausches tätig zu sein.
(2) Der Fachbereich Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften erteilt auf
Grund der in dieser Ordnung geregelten Prüfung ein Zertifikat, das dem
Kandidaten/der Kandidatin die Qualifikation für den Bereich „Deutsch als
Fremdsprache“ bestätigt.
SE
Zugängsvoraussetzung
Zum Studium wird zugelassen, wer
a) den erfolgreichen Abschluß eines Studiums für das Lehramt für die Primarstufe,
die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe Il an einer wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen vergleichbaren
Siudienabschluß an einer deutschsprachigen Hochschule
des Auslandes nachweist oder
9) den erfolgreichen Abschluß der Magisterprüfung, Diplomprüfung oder
Promotion in kulturwissenschaftlichen Fächern an einer wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen vergleichbaren
Abschluß an einer deutschsprachigen Hochschule im Ausland
nachweist oder
53) an einer Hochschule im Ausland ein Studium in kulturwissenschaftlichen
Fächern erfolgreich abgeschlossen und die „Prüfung zum Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse“ bestanden hat.
83
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
84
Prüfungsausschuß
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuß gebildet.