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des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung
für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbeiehrung
zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
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Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Der Kandidat/die Kandidatin hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
n Anwesenheit des/der Prüfungsvorsitzenden oder eines von ihm/ihr Beauftragten
Einsicht in seine/ihre Prüfungsakte zu nehmen.
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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Studenten/Studentinnen, die das Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung
begonnen haben, können wählen, ob sie die Prüfung nach den Regelungen
der Ordnung für Katholische Kirchenmusiker (B-Prüfung) vom 10.
Juni 1970 oder nach dieser Ordnung ablegen wollen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung sind die Bestimmungen der Ordnung
für Katholische Kirchenmusiker (B-Prüfung) vom 10. Juni 1970 nur
nach Maßgabe von Absatz 2 anzuwenden.
Saarbrücken, 26. August 1993
Rektor der Musikhochschule
des Saarlandes
Professor Dr. Klaus Velten