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5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimm-Derechtigte
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
6) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüungsordnung
eingehalten werden. Er berichtet dem Institutsrat über die
Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform
der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung, und legt
die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
der Prüfungen beizuwohnen.
8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer
und die Beisitzer unterliegen auf Grund ihres Dienstverhältnisses der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen
werden, wer
', das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2. die vorgeschriebene Sport-Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
bestanden hat,
3. im Diplom-Studiengang Sportwissenschaft eingeschrieben ist und zu-Mindest
in dem der Prüfung vorausgehenden Semester an der Universität
des Saarlandes Sportwissenschaft studiert hat,
4. einen Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gem. $ 8b StVZO
erbracht hat,
5. ein Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation
erworben hat,
53. den Nachweis der geforderten Studienleistungen (s. 8 20 und 8 24) erbracht
hat.
2) Die Anträge auf Zulassung zur Diolom-Vorprüfung sind für das Winter-Semester
bis zum 5. Januar und für das Sommersemester bis zum 31. Mai
schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Anträge auf Zulassung zur Dipiomprüfung sind für das Wintersemester
dis zum 31. Mai und das Sommersemester bis zum 5. Januar schriftlich an
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.