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Anrechnung von Studien- und Prüfungslieistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Musikhochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienieistungen werden
angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet, soweit fachliche Gleichwertigkeit gegeben
ist. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studien-'eistungen
werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Für
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienieistungen an aus!ändischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen Maßgebend.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der
Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die
Zentralstelle für ausiändisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Diplomprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistunger:, die der
Xandidat/die Kandidatin an Musikhochschuien im Geltungsbereich des
Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet,
soweit Gieichwertigkeit gegeben ist. Diplomvorprüfungen und einzeine
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen
Hochschulen werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere
Prüfungsieistungen angerechnet werden; soweit Gleichwertigkeit gegeben
ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. ;
(4) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet
der Prüfungsausschuß.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
1) Der Kandidat/die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurückneh-Men,
solange ihm/ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt worden sind.
2) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ (0,00 bis 3,99 Punkte)
ewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne
Nichtige Gründe nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung
ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
Nüssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und