Full text : 1993 (0037)

560 —

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen
 anwesend zu sein.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer/innen unterliegen
 der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
 sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.

85
Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. Zum Prüfer/zur Prüferin darf
nur bestellt werden, wer eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausübt oder
mindestens die entsprechende Diplomprüfung bzw. eine vergleichbare Prüfung
 abgelegt hat.

(2) Die Zwischenprüfungskommission setzt sich aus dem/der Studienbereichsleiter/in,
 dem/der Hauptfachlehrer/in und einem/einer weiteren Fachlehrer/in
 des betreffenden Faches zusammen. Ist dieses Fach nicht in ausreichender
 Zahl personell vertreten, können Lehrkräfte der Musikhochschule,
 die nahe verwandte Fächer vertreten, in die Prüfungskommission berufen
werden. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission.

(3) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:
1. Der Rektor/die Rektorin der Musikhochschule als Vorsitzender/Vorsitzende,

2. der Leiter/die Leiterin des Studienbereichs Kirchenmusik an der Musik
hochschule,
3. 2 Fachlehrer/innen, darunter in der Regel der/die Hauptfachlehrer/in,
4. ein Vertreter der Bistümer Trier oder/und Speyer. Näheres hierzu regeln
die mit den Kirchenbehörden getroffenen Vereinbarungen.
Wird das Fach an der Musikhochschule nicht durch einen Professor/ eine
Professorin vertreten, wird ein/eine als Hauptfachlehrer/in tätiger Lehrbeauftragter/tätige
 Lehrbeauftragte zum Prüfern/zur Prüferin bestellt.
ist das unter 3 genannte Fach an der Musikhochschule.nicht in ausreichen
der Zahl personell vertreten, können Professoren/Professorinnen desselben
 Faches einer anderen deutschen Musikhochschule oder Lehrkräfte der
Musikhochschule, die nahe verwandte Fächer vertreten, in die PrüfungSkommission
 berufen werden. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung von
Mitgliedern der Prüfungskommission.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.