Full text : 1993 (0037)

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(3) Das Diplom berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom
Gesangssolist/in — Musiktheater“ bzw. „Diplom-Gesangssolist/in — Kon:
zertgesang“.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Bewerber/die Bewerberin eine
Bescheinigung nach Anlage 4.

IV. Schlußbestimmungen

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Wiederholungen von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 2 Monaten wieder
holt werden. Der Termin einer Wiederholung wird vom Vorsitzenden/von de
Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel zweimal wiederhol
werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. In begründeten
 Ausnahmefällen ist eine dritte Wiederholung möglich. Für die Zu
lassung zu einer Wiederholungsprüfung können dem Bewerber/der Be
werberin bestimmte Auflagen für sein/ihr Studium gemacht werden.
(3) Bestandene Prüfungsteile werden auf Wiederholungsprüfungen ange
rechnet. Auf Antrag kann jedoch bei nicht bestandenen Teilprüfungen auc
die gesamte Prüfung wiederholt werden.
(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Entscheidung nach Absatz
Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2.

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Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, 5
kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungs
leistungen, bei deren Erbringung der Kandidat/die Kandidatin getäuscht hal,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht be
standen erklären. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung zu eine
Prüfung durch Täuschung erwirkt und wird diese Tatsache erst nach Aus
händigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung
 für nicht bestanden erklären. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist v”
einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
            
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