Full text : 1993 (0037)

539 —

S6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang an einer Hochschule für Darstellende Kunst oder Musikhochschule
 im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn
mehr als die Hälfte der Fachprüfungen anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
'st. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen
 des entsprechenden Studiums an der Musikhochschule im wesentlichen
 entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung
 von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
 gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im
Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
:4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten
— Soweit die Notensysteme vergleichbar sind — übernommen und nach
Maßgabe von $ 8 in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei vergleichbaren
 Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.
Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 - 4 besteht ein Rechtsanspruch
 auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
 und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
 erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat
die für die Anrechung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Anerkennung
 entscheidet der Prüfungsausschuß.

87
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurückneh-Men,
 solange ihm/ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt worden sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.