Full text : 1993 (0037)

524 —

Sprecherziehung(Sprechtechnik und
Textgestaltung 8 Testate
Theaterbezogenes Körpertraining 12 Testate
Musikalische Grundausbildung 2 Testate

(2) Der Kandidat/die Kandidatin stellt 6 Wochen vor Ende der Vorlesungszeit
des 4. Studiensemesters den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung
schriftlich bei dem/der Studienbereichsleiter/in.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung legt der Student/die Studentin das Studienbuch
 und alle bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Leistungsbescheinigungen
 vor.
{4) Erfolgt die Meldung zur Zwischenprüfung nicht innerhalb der in Absatz 2
genannten Frist, so erlischt in der Regel der Anspruch auf Einzelunterricht
bis zur fristgerechten Meldung zum nächsten Meldetermin, mindestens aber
für ein Semester.

8 11
Zulassungsverfahren

(1) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses jegt den Termin für der
Beginn der Zwischenprüfung fest und gibt ihn den Kandidaten/Kandidatin
nen spätestens 4 Wochen vorher bekannt.
(2) Über diese Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet der/die Vorsit
zende des Prüfungsausschusses. Mit der Zulassung ist das Prüfungsverfah
ren eingeleitet.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in 8 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
oder
2. der Kandidat/die Kandidatin die Zwischenprüfung oder die Diplomprüfung
 in demselben Studiengang an einer Musikhochschule im Geltungs
bereich des Grundgesetzes bestanden oder endgültig nicht bestander
hat.

8 12
Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
In der Zwischenprüfung sind folgende Leistungen nachzuweisen:
1. Zwei Rollenausschnitte, welche mit dem/der Hauptfachlehrer/in erarbe
tet wurden.
2, Ein selbstgewählter Rollenausschnitt als Selbstarbeit.
            
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