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(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber/die Bewerberin in
einem der zwei Prüfungsteile nicht mindestens die Note „ausreichend“ erhält
oder sich während einer Prüfung einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches
schuldig gemacht hat.
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Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Sie muß neben dem Namen
und den persönlichen Daten des Bewerbers/der Bewerberin mindestens
Angaben enthalten über:
a) Tag und Ort der Prüfung
b) die Mitglieder der Prüfungskommission
c) Dauer und Inhalt der Prüfung
d) die Bewertung
e) Bemerkungen.
Il. Zwischenprüfung
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Zulassung
1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer:
1. die Eignungsprüfung nach der Verordnung über die Eignungsprüfung als
besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Musikhochschule
im Studienbereich Ill, Schauspiel, vom 3. April 1985 (Amtsbl. S. 458)
bestanden hat oder eine an einer anderen Hochschule an diese Stelle
lretende gleichwertige Qualifikation gegeben ist,
2. zwei Semester an der Musikhochschule des Saarlandes studiert oder
Oeichwertige Studienleistungen an einer anderen Hochschule erbracht
at,
3. wer folgende Testate und Leistungen nachweist:.
Rollenstudium (einzeln) 2 Testate
Rollenstudium (Gruppe) 3 Testate
Theatertheorie 2 Testate und
2 Leistungsbescheinigungen
4 Testate
2 Testate
4 Testate
Kreativitätstraining .
Theaterbezogene Psychologie
Improvisation