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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Hochschulen für Darstellende
Kunst oder Musikhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und
dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet, soweit fachliche Gleichwertigkeit gegeben
ist. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Für
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der
Prüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die
der Kandidat/die Kandidatin an Hochschulen für Darstellende Kunst oder
Musikhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben
Studiengang bestanden hat, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit
gegeben ist. Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten
Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit
Gleichwertigkeit gegeben ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet
der Prüfungsausschuß.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Der Kandidat/die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen,
solange ihm/ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt worden sind.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ (0,00 bis 3,99 Punkte)
bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne
Wichtige Gründe nicht erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung
Ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(9) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
Mussen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
Jlaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
‘ann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die