Full text : 1993 (0037)

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(2) Der Prüfungsausschuß ist für die Durchführung der Prüfungsordnungen
zuständig; er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungen
eingehalten werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen
 anwesend zu sein.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer/innen unterliegen
 der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
 sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.

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Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission,
Zum Prüfer/zur Prüferin darf nur bestellt werden, wer eine Lehrtätigkeit an
ainer Hochschule ausübt, mindestens die entsprechende Diplomprüfung
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Zwischenprüfungskommission setzt sich aus dem/der Studienbereichsleiter/in
 als dem/der Vorsitzenden und 4 Fachiehrern/Fachlehrerinnen,
 darunter je 2 Lehrer/innen der Fächer Rollengestaltung und Sprechen
zusammen. Sind diese Fächer nicht in ausreichender Zahl personell vertreten,
 können Lehrkräfte der Musikhochschule, die nahe verwandte Fächer
vertreten, in die Prüfungskommission berufen werden. Dasselbe gilt im Falle
der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission.
(3) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:
1. Der Rektor/die Rektorin der Musikhochschule als Vorsitzender/Vorsit
zende,
2. der Leiter/die Leiterin des Studiengangs Schauspiel an der Musikhochschule,

3. 4 Fachlehrer/innen, darunter in der Regel je 2 Lehrer/innen der Fächer
Rollengestaltung und Sprechen.

Werden die Fächer an der Musikhochschule nicht durch einen Professor
eine Professorin vertreten, werden als Hauptfachlehrer/innen tätige Lehrbeauftragte
 zu Prüfern/Prüferinnen bestellt.
(4) Ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufspraxis kann als Gast (ohne
Stimmrecht) an der Diplomprüfung teilnehmen.
            
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