Full text : 1993 (0037)

519 —

]. Allgemeine Bestimmungen

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Zweck und Inhalt der Prüfung
(1) Die Diplom-Schauspielerprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
 des Studiums. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Bewerber/
die Bewerberin die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworven
 hat, um in den seiner/ihrer Fachrichtung entsprechenden beruflichen
Tätigkeitsfeldern künstlerisch zu arbeiten.
(2) Hauptfächer dieser Prüfung sind:
1. Sprechen
2. Rollengestaltung

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Hochschulgrad

ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Musikhochschule den Hochschulgrad
 „Diplom-Schauspieler“ oder „Diplom-Schauspielerin“.

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Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. Der Studiengang gliedert sich in
zwei Abschnitte, Der 1. Studienabschnitt umfaßt 4 Semester und schließt mit
der Zwischenprüfung ab. Die Zwischenprüfung wird in der Regel am Ende
des 4. Semesters abgelegt.
Der2, Studienabschnitt umfaßt in der Regel weitere 4 Semester und schließt
mit der Diplomprüfung ab.

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Prüfungsausschuß
1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 4 Mitgliedern:
1. Dem/der Rektor/Rektorin oder Prorektor/Prorektorin der Musikhochschule
 als Vorsitzendem/Vorsitzende,
2. dem Leiter/der Leiterin des Studienbereichs Schauspiel an der Musikhochschule
 und
3. zwei hauptamtlichen Lehrkräften, die der Studienbereichskonferenz
Schauspiel angehören und die vom Senat der Musikhochschule für die
Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
            
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