Full text : 1993 (0037)

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Vergütung, Ausbildungsförderung

Die monatliche Vergütung sollte zwischen dem betreuenden Unternehmen
und dem Praxis-Studenten individuell ausgehandelt werden.
Wenn das Praxis-Studienjahr im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert
 wird, kann der Praxis-Student während des Praxis-Studienjahres
Ausbildungsförderung nach $ 2 Abs. 4 des Gesetzes über die individuelle
Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1983 (Bundesausbildungsförderungsgesetz
 — BAföG — BGBl Teil 1, S. 645) beantragen.
Soweit das betreuende Unternehmen dem Praxis-Studenten eine Ausbildungshilfe
 gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet
(88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3, 1. Halbs. BAföG).

588
Schweigepflicht

Der Praxis-Student unterliegt im gleichen Umfang der Schweigepflicht wie
die im betreuenden Unternehmen Beschäftigten. Dem steht die Anfertigung
von Berichten zu Studienzwecken nicht entgegen. Soweit die Berichte verrauliche
 Tatbestände enthalten, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung
 des betreuenden Unternehmens erfolgen.

89
Haftpflicht

Dem Praxis-Studenten wird der Abschluß einer privaten Haftpflicht-Versicherung
 empfohlen.

8 10
Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache mit der zuen
 Stelle des Fachbereichs Betriebswirtschaft gekündigt werden, je-OCh
 nur
'. aus einem wichtigen Grund (d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist)
Oder
2. vom Praxis-Studenten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er
die Ausbildung aufgeben will.
je ‚Kündigung muß schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe
folgen.
            
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