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5 7
Vergütung, Ausbildungsförderung
Die monatliche Vergütung sollte zwischen dem betreuenden Unternehmen
und dem Praxis-Studenten individuell ausgehandelt werden.
Wenn das Praxis-Studienjahr im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert
wird, kann der Praxis-Student während des Praxis-Studienjahres
Ausbildungsförderung nach $ 2 Abs. 4 des Gesetzes über die individuelle
Förderung der Ausbildung vom 6. Juni 1983 (Bundesausbildungsförderungsgesetz
— BAföG — BGBl Teil 1, S. 645) beantragen.
Soweit das betreuende Unternehmen dem Praxis-Studenten eine Ausbildungshilfe
gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet
(88 21 Abs. 3 Nr. 2, 23 Abs. 3, 1. Halbs. BAföG).
588
Schweigepflicht
Der Praxis-Student unterliegt im gleichen Umfang der Schweigepflicht wie
die im betreuenden Unternehmen Beschäftigten. Dem steht die Anfertigung
von Berichten zu Studienzwecken nicht entgegen. Soweit die Berichte verrauliche
Tatbestände enthalten, darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung
des betreuenden Unternehmens erfolgen.
89
Haftpflicht
Dem Praxis-Studenten wird der Abschluß einer privaten Haftpflicht-Versicherung
empfohlen.
8 10
Auflösung des Vertrages
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit und Rücksprache mit der zuen
Stelle des Fachbereichs Betriebswirtschaft gekündigt werden, je-OCh
nur
'. aus einem wichtigen Grund (d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist)
Oder
2. vom Praxis-Studenten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er
die Ausbildung aufgeben will.
je ‚Kündigung muß schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe
folgen.