509 —
82
Versicherungspflicht
Es besteht Sozialversicherungsfreiheit nach dem Urteil des Bundessozialgerichts
vom 17. Dezember 1980 — 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80.
Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung der Studenten aus, so daß auf
die Praxis-Studenten $ 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO Anwendung findet. Soweit
allerdings für die Praxis-Studenten bei Beginn des Praxis-Studienjahres
Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht, sind sie gemäß $ 175 Nr. 3
RVO von der Krankenversicherungspflicht befreit (Einkommensgrenze).
Unfallversicherung besteht kraft $ 539 Nr. 14 c, d RVO.
Die aufenthalts- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein im
Ausland durchgeführtes Praxis-Studienjahr sind vom Praxis-Studenten
selbst zu klären.
83
Dauer
Das Praxis-Studienjahr dauert 52 Wochen. Innerhalb dieser Zeit kann zwischen
betreuendem Unternehmen und Praxis-Student eine Urlaubszeit von
maximal 25 Arbeitstagen vereinbart werden. Das Praxis-Studienjahr beginnt
am Und endet am __________ L,
Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit, in der beide Teile den Vertrag
‚ederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Eine
mehr als zweiwöchige (auch durch Krankheit bedingte) Abwesenheit verlängert
das Praxis-Studienjahr um den Zeitraum der Abwesenheit.
84
Pflichten des betreuenden Unternehmens
Das betreuende Unternehmen erklärt sich bereit, den Praxis-Studenten mit
oetrieblichen Aufgabenstellungen zu betrauen, wie sie in Anlage 1 der Ordlung
zum Praxis-Studienjahr vorgesehen sind. Dabei ergeben sich allerdings
folgende Einschränkungen:
Das betreuende Unternehmen erklärt sich weiter bereit,
1. in allen den Praxis-Studenten betreffenden Fragen der Ausbildung mit
dem Fachbereich bzw. mit dessen Beauftragten für das Praxis-Studienjahr
zusammenzuarbeiten,