Full text : 1993 (0037)

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Versicherungspflicht

Es besteht Sozialversicherungsfreiheit nach dem Urteil des Bundessozialgerichts
 vom 17. Dezember 1980 — 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80.
Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht
 in der Krankenversicherung der Studenten aus, so daß auf
die Praxis-Studenten $ 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO Anwendung findet. Soweit
allerdings für die Praxis-Studenten bei Beginn des Praxis-Studienjahres
Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht, sind sie gemäß $ 175 Nr. 3
RVO von der Krankenversicherungspflicht befreit (Einkommensgrenze).
Unfallversicherung besteht kraft $ 539 Nr. 14 c, d RVO.
Die aufenthalts- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein im
Ausland durchgeführtes Praxis-Studienjahr sind vom Praxis-Studenten
selbst zu klären.

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Dauer

Das Praxis-Studienjahr dauert 52 Wochen. Innerhalb dieser Zeit kann zwischen
 betreuendem Unternehmen und Praxis-Student eine Urlaubszeit von
maximal 25 Arbeitstagen vereinbart werden. Das Praxis-Studienjahr beginnt
 am Und endet am __________ L,
Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit, in der beide Teile den Vertrag
‚ederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Eine
mehr als zweiwöchige (auch durch Krankheit bedingte) Abwesenheit verlängert
 das Praxis-Studienjahr um den Zeitraum der Abwesenheit.

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Pflichten des betreuenden Unternehmens

Das betreuende Unternehmen erklärt sich bereit, den Praxis-Studenten mit
oetrieblichen Aufgabenstellungen zu betrauen, wie sie in Anlage 1 der Ordlung
 zum Praxis-Studienjahr vorgesehen sind. Dabei ergeben sich allerdings
 folgende Einschränkungen:

Das betreuende Unternehmen erklärt sich weiter bereit,
1. in allen den Praxis-Studenten betreffenden Fragen der Ausbildung mit
dem Fachbereich bzw. mit dessen Beauftragten für das Praxis-Studienjahr
 zusammenzuarbeiten,
            
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